Hochbau
Die Abteilung Hochbau ist Dreh- und Angelpunkt, wenn es um Bau- und Planungsfragen geht.
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag | 08.30 - 11.30 Uhr | 13.30 - 16.30 Uhr |
Termine ausserhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Frage |
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Ein Baugesuch muss grundsätzlich bei folgenden Vorhaben eingereicht werden (die Aufzählung ist nicht abschliessend):
Ein Abbruch ist nur von einer Bewilligung befreit, wenn er ausserhalb der Ortsbildschutzzone stattfindet und kein Objekt von geschichtlichem oder kunsthistorischem Wert darstellt. Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils Montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht. In jedem Fall wird die Kontaktaufnahme mit der Abteilung Hochbau empfohlen. |
Im Meldeverfahren reicht ein Plan und Beschrieb des Bauvorhabens aus. Die Unterlagen sind in zweifacher Ausführung bei der Abteilung Hochbau einzureichen. Nebst der Bauherrschaft hat der Grundeigentümer die Unterlagen zu unterzeichnen. Bei Veränderungen in der Umgebung ist ein von einem Geometer beglaubigter Situationsplan (Katasterplan) mitzureichen. Die Auswahl der Geometer finden Sie hier. Im vereinfachten und ordentlichen Verfahren sind nebst den Plänen auch Baugesuchsformulare einzureichen. Die Pläne und das Hauptformular sind von der Bauherrschaft, vom Projektverfasser und vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Weiter ist ein Grundbuchauszug erforderlich. Der beglaubigte Situationsplan und der Grundbuchauszug dürfen nicht mehr als ein Jahr alt sein. Der beglaubigte Situationsplan (Katasterplan) erhalten Sie bei einem Geometer. Die Baugesuchsformulare sind in 1-facher Ausführung einzureichen. Sie können hier ausgefüllt werden. Der Zonenplan-, der Erschliessungsplan und das Baureglement finden Sie hier. Der Grundbuchauszug ist beim Notariat Schwyz zu beziehen. Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht. Die Anzahl der einzureichenden Pläne ist abhängig von der Art und Lage des Bauvorhabens. Die Abteilung Hochbau berät Sie gerne zu diesem Thema. |
Die erforderlichen Abstände sind im Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch im 5. Abschnitt: Sachenrecht (§52 ff.) zu finden. |
Baugesuche können im Melde-, im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren beurteilt werden. Umbauten sowie Projektänderungen im Gebäudeinnern oder Sanierungen können praxisgemäss im Meldeverfahren behandelt werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Abteilung Hochbau ohne Einbezug von Nachbarn oder weiteren Behörden. Im vereinfachten Verfahren können untergeordnete äusserliche Veränderungen an bestehenden Bauten oder Nutzungsänderungen behandelt werden. Vor Einreichung ist die Zustimmung von sämtlichen benachbarten Grundeigentümern einzuholen, deren Grundstücke an die Bauparzelle angrenzen. Die Grundeigentümer können im WebGIS des Kantons abgerufen werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Baukommission. Im ordentlichen Verfahren werden alle Baugesuche ausserhalb der Bauzonen, Neubauten sowie wesentliche Um- und Anbauten behandelt. Auf Wunsch der Bauherrschaft können auch alle Vorhaben, welche im Melde- oder vereinfachten Verfahren behandelt werden können, ebenso im ordentlichen Verfahren beurteilt werden. In diesem Verfahren erfolgt eine 20-tägige Ausschreibung im Amtsblatt. Gleichzeitig ist eine Profilierung vor Ort bis zur Rechtskraft der Baubewilligung vorzunehmen. Die Baubewilligung wird durch die Baukommission erteilt. Für Solaranlagen ist mindestens das Meldeverfahren durchzuführen. Je nach Lage und Ausführung der Anlage gelangt das vereinfachte oder ordentliche Verfahren zur Anwendung. Weitere Informationen können Sie der kantonalen Planungshilfe entnehmen (hier). Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht. Die Abteilung Hochbau unterstützt Sie gerne bei der Festlegung des korrekten Verfahrens. |
Um die Verfahrensdauer so kurz wie möglich und das Baubewilligungsverfahren effizient zu halten, empfehlen wir die Erarbeitung und Einreichung des Bauprojekts über einen Architekten oder Planer vornehmen zu lassen. Diese wissen sehr gut über das Baubewilligungsverfahren Bescheid und stellen professionell die erforderlichen Unterlagen zusammen. Die Beurteilungspraxen können aufgrund von Gerichtsentscheiden oder geänderten Gesetzen und Richtlinien Änderungen unterworfen sein. Nachfolgend sind die aktuellen Praxisanpassungen aufgeführt: Klimageräte Energienachweis / Energiezertifikate Installationsschächte (Art. 18 Abs. 2 Lit b Baureglement) BGF Abzug (Art. 18 Abs. 2 lit l Baureglement)
Pfahlfundationen Änderungen der Minergieanforderungen auf 2018 Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen die Abteilung Hochbau gerne zur Verfügung. |
Die Kosten der Baubewilligungen ergeben sich aus der Verordnung über die Gebührentarife im Planungs- und Bauwesen. Weiter haben zusätzliche Gebäudevolumen eine einmalige Kanalisationsanschlussgebühr zur Folge. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Reglement über die Siedlungsentwässerung. Bei Bauobjekten, welche eine direkte Zufahrt in eine Gemeindestrasse verfügen und zu einer Verkehrszunahme von über 25 % führen, ist eine Vorteilsabgabe zu entrichten. Vorteilsabgabepflichtig ist auch die Unterschreitung des Strassenabstandes. Bei Bezirks- und Kantonsstrassen ordnen diese beiden Gebietskörperschaften die Abgabe separat an. Die Abteilung Hochbau steht Ihnen für Fragen und Auskünfte gerne zur Verfügung. |