Hochbau
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Die Gemeinde Schwyz fungiert seit der Übernahme des Zeughausareals im Baurecht nicht als Immobilienentwicklerin, sondern als Arealentwicklerin. Mit dem Erlass des kantonalen Nutzungsplans und mit der Genehmigung des Gestaltungsplans wurden die Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von wertschöpfungsintensiven Arbeitsplätzen geschaffen. |
Wird das Zeughausareal wie geplant entwickelt, entsteht für die Gemeinde Schwyz und für die Region ein positiver Schub. Dies wird erreicht, indem Institutionen und Betriebe, von deren Innovationsfähigkeit das Schwyzer Gewerbe profitieren kann, in das Areal ziehen. Parallel dazu erschliesst die Gemeinde mit der neuen Muotabrücke West und den Infrastrukturprojekten ab dem Bahnhof Seewen das Gebiet zukunftsfähig. |
Der Gemeinderat unterstützt das Anliegen verschiedener Parteien, das Zeughausareal zu einem belebten Ort mit einem breiten, vielfältigen Nutzungsmix zu machen, damit das Areal auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten ein attraktiver Ort ist. |
Es ist vorgesehen, eine vorberatende Kommission einzusetzen, in welcher die politischen Parteien und das Gewerbe vertreten sind. Insofern werden die Bevölkerung und das Gewerbe in wichtige Entscheide einbezogen und die Mitbestimmung gewährleistet. Änderungen im Reglement können darüber hinaus jederzeit per Volksentscheid vorgenommen werden (Einzel- oder Pluralinitiative). |
Die Entwicklung der beiden Areale bietet die einmalige Chance, den Raum gesamtheitlich zu beplanen, aufeinander abzustimmen und einen Mehrwert für Seewen, Schwyz und die ganze Region zu schaffen. Direkte Abhängigkeiten bestehen im Bereich der gemeinsamen Verkehrsinfrastruktur. |
Stand heute geht der Gemeinderat von Kosten im Umfang von insgesamt rund 50 Mio. Franken aus. Dies beinhaltet den Bushof, den Kreisel Schwyzerhof, die Verlegung der Franzosenstrasse und des Freiverlads sowie die Personenunterführung Süd, nicht jedoch die Muotabrücke West, für welche die Finanzierung vom Stimmvolk bereits bewilligt wurde. Durch den Baurechtsvertrag beteiligt sich die armasuisse an diesen Investitionen mit ca. 12 Mio. Franken. Der Kanton wird für die strassenseitige Erschliessung und deren Ersatzmassnahmen gleich viel wie die Gemeinde beisteuern. Dazu kommt eine erhebliche finanzielle Zuwendung durch das Programm Agglomerationsverkehr des Bundes. Damit wird der für die Gemeinde verbleibende Anteil mit ca. 10 Mio. Franken verhältnismässig bescheiden ausfallen. Weil es sich um ein eingezontes Gebiet handelt, ist die Gemeinde dazu verpflichtet, das Zeughausareal zu erschliessen. |
Im Zeughausareal sollen langfristig ca. 700 attraktive und innovative Arbeitsplätze entstehen. Es ist aber nicht die Absicht der Gemeinde, einen Gewinn aus der Arealentwicklung zu generieren. Mit der Ansiedlung von wertschöpfungsintensiven Arbeitsplätzen und mit der Wohnsitznahme von gut qualifizierten Arbeitskräften sollen aber auch Steuererträge generiert werden. |
Sobald die Erschliessung aus beiden Richtungen erfolgt ist, kann das Areal vollständig bebaut werden. Unter Umständen wird – je nach Bau- respektive Realisierungsfortschritt der Erschliessung – auch eine teilweise Entwicklung des Zeughausreals möglich sein. Die Gemeindeversammlung für den Baukredit zur Erschliessung des Entwicklungsschwerpunkts bzw. die Abstimmung findet nach aktuellem Zeitplan am 9. April 2025 statt. Anschliessend erfolgt die Baueingabe. |
Grundsätzlich angestrebt wird die Etablierung von Arbeitsplätzen mit einer hohen Wertschöpfung. Ziel ist eine produktive Verbindung zwischen zukunftsgerichteten Firmen und bestehendem Gewerbe, um die Konkurrenzfähigkeit der Region Schwyz zu stärken. Zusammen mit der kantonalen Wirtschaftsförderung wird aus diesem Grund auch eine Zusammenarbeit mit einem Forschungsinstitut als Aussenstandort in Schwyz angestrebt. |
Es haben sich bereits diverse potenzielle Investoren gemeldet. Deren Interesse wird dankend entgegengenommen und mit höchster Diskretion behandelt. Deshalb können keine weiteren Details kommuniziert werden. |
Mit der Erteilung der Kompetenz zur Landabgabe an den Gemeinderat stellt der Bürger die Handlungsfähigkeit der Gemeinde sicher und schafft die Grundlage, zeitgerecht auf Investorenbedürfnisse reagieren zu können. Die schnelle Verfügbarkeit von Bauland stellt zusammen mit hoher Planungs- und Rechtssicherheit erfahrungsgemäss das entscheidende Kriterium für Investoren dar. Mit der Übertragung der Kompetenzen an den Gemeinderat muss nicht für jedes einzelne Teilgrundstück eine Volksabstimmung durchgeführt werden. |
In diesem Fall würde die Vergabe von Unterbaurechten erheblich verlangsamt und das Zeughausareal wäre für potenzielle Investoren deutlich weniger attraktiv. Eine Entwicklung ist dennoch möglich, wenn auch langsamer. Das hat nicht nur für das Zeughausareal Folgen, sondern für die gesamte Gemeinde: Solange das Zeughausareal nicht entwickelt wurde, kann die Gemeinde keine Neueinzonungen für das Gewerbe vornehmen. |
Es ist geplant, eine neue Kommission einzusetzen, in der die politischen Parteien und das Gewerbe mitreden können. Dieses Gremium bereitet unter anderem die Vergabeentscheide zuhanden des Gemeinderats vor und stellt gleichzeitig sicher, dass die Vergabe von Baufeldern auf fairen Kriterien und im Sinne der Gleichbehandlung erfolgt. |
Ein Baugesuch muss grundsätzlich bei folgenden Vorhaben eingereicht werden (die Aufzählung ist nicht abschliessend):
Ein Abbruch ist nur von einer Bewilligung befreit, wenn er ausserhalb der Ortsbildschutzzone stattfindet und kein Objekt von geschichtlichem oder kunsthistorischem Wert darstellt. Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils Montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht. In jedem Fall wird die Kontaktaufnahme mit der Abteilung Hochbau empfohlen. |
Im Meldeverfahren reicht ein Plan und Beschrieb des Bauvorhabens aus. Die Unterlagen sind in zweifacher Ausführung bei der Abteilung Hochbau einzureichen. Nebst der Bauherrschaft hat der Grundeigentümer die Unterlagen zu unterzeichnen. Bei Veränderungen in der Umgebung ist ein von einem Geometer beglaubigter Situationsplan (Katasterplan) mitzureichen. Die Auswahl der Geometer finden Sie hier. Im vereinfachten und ordentlichen Verfahren sind nebst den Plänen auch Baugesuchsformulare einzureichen. Die Pläne und das Hauptformular sind von der Bauherrschaft, vom Projektverfasser und vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Weiter ist ein Grundbuchauszug erforderlich. Der beglaubigte Situationsplan und der Grundbuchauszug dürfen nicht mehr als ein Jahr alt sein. Der beglaubigte Situationsplan (Katasterplan) erhalten Sie bei einem Geometer. Die Baugesuchsformulare sind in 1-facher Ausführung einzureichen. Sie können hier ausgefüllt werden. Der Zonenplan-, der Erschliessungsplan und das Baureglement finden Sie hier. Der Grundbuchauszug ist beim Notariat Schwyz zu beziehen. Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht. Die Anzahl der einzureichenden Pläne ist abhängig von der Art und Lage des Bauvorhabens. Die Abteilung Hochbau berät Sie gerne zu diesem Thema. |
Die erforderlichen Abstände sind im Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch im 5. Abschnitt: Sachenrecht (§52 ff.) zu finden. |
Baugesuche können im Melde-, im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren beurteilt werden. Umbauten sowie Projektänderungen im Gebäudeinnern oder Sanierungen können praxisgemäss im Meldeverfahren behandelt werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Abteilung Hochbau ohne Einbezug von Nachbarn oder weiteren Behörden. Im vereinfachten Verfahren können untergeordnete äusserliche Veränderungen an bestehenden Bauten oder Nutzungsänderungen behandelt werden. Vor Einreichung ist die Zustimmung von sämtlichen benachbarten Grundeigentümern einzuholen, deren Grundstücke an die Bauparzelle angrenzen. Die Grundeigentümer können im WebGIS des Kantons abgerufen werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Baukommission. Im ordentlichen Verfahren werden alle Baugesuche ausserhalb der Bauzonen, Neubauten sowie wesentliche Um- und Anbauten behandelt. Auf Wunsch der Bauherrschaft können auch alle Vorhaben, welche im Melde- oder vereinfachten Verfahren behandelt werden können, ebenso im ordentlichen Verfahren beurteilt werden. In diesem Verfahren erfolgt eine 20-tägige Ausschreibung im Amtsblatt. Gleichzeitig ist eine Profilierung vor Ort bis zur Rechtskraft der Baubewilligung vorzunehmen. Die Baubewilligung wird durch die Baukommission erteilt. Für Solaranlagen ist mindestens das Meldeverfahren durchzuführen. Je nach Lage und Ausführung der Anlage gelangt das vereinfachte oder ordentliche Verfahren zur Anwendung. Weitere Informationen können Sie der kantonalen Planungshilfe entnehmen (hier). Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht. Die Abteilung Hochbau unterstützt Sie gerne bei der Festlegung des korrekten Verfahrens. |
Um die Verfahrensdauer so kurz wie möglich und das Baubewilligungsverfahren effizient zu halten, empfehlen wir die Erarbeitung und Einreichung des Bauprojekts über einen Architekten oder Planer vornehmen zu lassen. Diese wissen sehr gut über das Baubewilligungsverfahren Bescheid und stellen professionell die erforderlichen Unterlagen zusammen. Die Beurteilungspraxen können aufgrund von Gerichtsentscheiden oder geänderten Gesetzen und Richtlinien Änderungen unterworfen sein. Nachfolgend sind die aktuellen Praxisanpassungen aufgeführt: Klimageräte Energienachweis / Energiezertifikate Installationsschächte (Art. 18 Abs. 2 Lit b Baureglement) BGF Abzug (Art. 18 Abs. 2 lit l Baureglement)
Pfahlfundationen Änderungen der Minergieanforderungen auf 2018 Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen die Abteilung Hochbau gerne zur Verfügung. |
Die Kosten der Baubewilligungen ergeben sich aus der Verordnung über die Gebührentarife im Planungs- und Bauwesen. Weiter haben zusätzliche Gebäudevolumen eine einmalige Kanalisationsanschlussgebühr zur Folge. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Reglement über die Siedlungsentwässerung. Bei Bauobjekten, welche eine direkte Zufahrt in eine Gemeindestrasse verfügen und zu einer Verkehrszunahme von über 25 % führen, ist eine Vorteilsabgabe zu entrichten. Vorteilsabgabepflichtig ist auch die Unterschreitung des Strassenabstandes. Bei Bezirks- und Kantonsstrassen ordnen diese beiden Gebietskörperschaften die Abgabe separat an. Die Abteilung Hochbau steht Ihnen für Fragen und Auskünfte gerne zur Verfügung. |