Anerkennung Vaterschaft
Sind die Kindseltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater sein Kind vor- oder nachgeburtlich beim Zivilstandsamt anerkennen. Für eine Anerkennung ist eine Terminvereinbarung notwendig. Bitte nehmen Sie mit uns telefonisch Kontakt auf. Wir finden sicher einen für Sie geeigneten Termin.
- Wohnsitznachweis des Anerkennenden, wenn nicht im Kanton Schwyz wohnhaft (nicht älter als sechs Monate)
- Wohnsitznachweis im Zeitpunkt der Geburt und im Zeitpunkt der Anerkennung (sofern nicht identisch) der Mutter, wenn nicht im Kanton Schwyz wohnhaft (nicht älter als sechs Monate)
- Gültiger Pass oder Identitätskarte des Anerkennenden
Damit wir Sie über allfällig notwendige Zivilstandsdokumente (Geburtsurkunde, Zivilstandsnachweis, usw.) sowie die Besonderheiten des betroffenen Landes (Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, usw) informieren und beraten können, ersuchen wir Sie, mit uns telefonisch oder persönlich Kontakt aufzunehmen.
- bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen
- sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
Erziehungsgutschriften
Die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften kann zusammen mit der vor- oder nachgeburtlichen Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt oder separat bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) abgegeben werden (siehe Merkblatt).
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstandsamt Innerschwyz | 041 819 07 14 | zivilstandsamt@gemeindeschwyz.ch |
Name | Download |
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Frage |
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Nein. Ein Kind dessen biologischer Vater Sie sind, können Sie gemäss bestehender Gesetzgebung nicht adoptieren. Sie können es jedoch anerkennen. Über die Anerkennung der Vaterschaft informiert Sie das Zivilstandsamt. |
Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können die nicht miteinander verheirateten Eltern entweder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB am Wohnsitz des Kindes abgeben oder im zeitlich direkten Zusammenhang mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater auch beim Zivilstandsamt (Art. 298a ZGB). Möchten die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung abgeben, so wenden sie sich direkt an das zuständige Zivilstandsamt. Für eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt wenden sie sich direkt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes. Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Für Fragen und Auskünfte betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) |