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Gemeinde Schwyz

  • Herrengasse 17
    Postfach 253
    6431 Schwyz
Öffnungszeiten
  • Montag bis Freitag

    8.30 – 11.30 Uhr
    13.30 – 16.30 Uhr

  • Donnerstag

    8.30 – 11.30 Uhr
    13.30 – 18.00 Uhr

Übersicht einzelner Abteilungen

Inhalt

Bestattung

Zu Lebzeiten können Sie festlegen, wie Sie - im Falle Ihres Todes - bestattet werden möchten. Wenn eine verstorbene Person keine Angaben hinterlässt, wie sie bestattet werden möchte, bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart.

In der Schweiz sind folgende Bestattungsarten verbreitet:

Feuerbestattung (Kremation)
Die sterblichen Überreste werden eingeäschert (kremiert) und die Asche in einer Urne gesammelt. Diese Urne wird den Angehörigen übergeben und kann auf einem Friedhof (Urnengrab oder –nische) beigesetzt oder auch zu Hause aufbewahrt werden.

Erdbestattung
Die verstorbene Person wird in einem Sarg auf einem Friedhof in die Erde gelegt. Je nach Friedhof stehen verschiedene Grabarten wie Einzel-, Familien- oder Gemeinschaftsgrab zur Auswahl.

Kontakt

Bestattungsamt
Herrengasse 17
Postfach 253
6431 Schwyz
Tel. 041 819 07 14
zivilstandsamt@gemeindeschwyz.ch

Leichenpass

Sobald eine in der Schweiz verstorbene Person für die Bestattung ins Ausland überführt wird, werden oftmals Dokumente benötigt (z.B. Leichenpass). Wichtig ist, dass die Angehörigen zuers…

Sobald eine in der Schweiz verstorbene Person für die Bestattung ins Ausland überführt wird, werden oftmals Dokumente benötigt (z.B. Leichenpass). Wichtig ist, dass die Angehörigen zuerst mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen. Primär informieren diese Sie über die weiteren Schritte und über die notwendigen Dokumente.

Falls Sie vom Zivilstandsamt Innerschwyz einen Leichenpass benötigen, können Sie mit der ärztlichen Todesbescheinigung und der bezirksärztlichen Bescheinigung sowie allfälligen Dokumenten der verstorbenen Person bei uns am Schalter vorbeikommen. Sollten Sie dringend einen Leichenpass ausserhalb unserer Schalteröffnungszeiten (Wochenende oder Feiertage) benötigen, können Sie mit dem Institut für Rechtsmedizin in Zürich, Telefon 044 635 56 11, Kontakt aufnehmen.

Todesfall

Oftmals herrscht bei Angehörigen eine gewisse Ratlosigkeit, wenn es darum geht, die notwendigen Vorkehrungen für die Bestattung zu treffen. Ob Sie heute selbst den Verlust eines Ihnen na…

Oftmals herrscht bei Angehörigen eine gewisse Ratlosigkeit, wenn es darum geht, die notwendigen Vorkehrungen für die Bestattung zu treffen. Ob Sie heute selbst den Verlust eines Ihnen nachstehenden Menschen beklagen oder ob Sie vorsorgliche Massnahmen treffen wollen, wir möchten Ihnen helfen, sich in den organisatorischen Bereichen zurechtzufinden. Es ist unser Anliegen, Ihnen in dieser schwierigen Zeit behilflich zu sein.

Tod zu Hause
Bei einem Todesfall zu Hause ist der Hausarzt oder der Notfallarzt (Tel. 144) anzurufen. Dieser erstellt die ärztliche Todesbescheinigung. Das Original der ärztlichen Todesbescheinigung ist dem Zivilstandsamt oder dem Bestattungsamt der Wohngemeinde der/des Verstorbenen innert 2 Tagen persönlich einzureichen um somit den Tod anzuzeigen. Zur Anmeldung sind verpflichtet:

- Witwe oder Witwer
- die Partnerin oder der Partner
- die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen
- jede andere Person, die beim Tod zugegen war

Andere Personen können nur mit schriftlicher Vollmacht eines Anzeigepflichtigen den Tod anmelden.

Tod im Spital Heim oder einer Einrichtung
Die amtlichen Formalitäten werden durch die Spital- oder Heimverwaltung geregelt.

Tod durch Unfall, Gewalt, Suizid
Rufen Sie sofort die Polizei (Tel. 117). Sie bestellt den Amtsarzt, der die Todesursache feststellt.

Todesfall einer ausländischen Person
Damit wir Sie über allfällig notwendige Zivilstandsdokumente für die Beurkundung des Todesfalles (Geburtsurkunde, Zivilstandsnachweis, usw.) sowie die Besonderheiten des betroffenen Landes (Beglaubigungen, Überbeglubigungen, usw.) informieren und beraten können, ersuchen wir Sie mit uns telefonisch oder persönlich Kontakt aufzunehmen.

Bestattungswesen
Für das Bestattungswesen ist die jeweilige Wohngemeinde des Verstorbenen zuständig.

Zugehörige Objekte