Bewilligungen
Wir beraten Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an die Baukommission ab.
Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben geben wir gerne Auskunft.
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News
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Baubewilligung
Wir beraten Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an die Baukommission ab.
Baugesuche werden über die digitale Baubewilligungsplattform eBau eingereicht und bearbeitet.
Link für Registrierung und Erfassung von Baugesuchen: https://ebau-sz.ch
Nach erfolgreicher Registrierung stehen Ihnen unter demselben Link diverse Funktionen zur Verfügung. Nebst der elektronischen Erfassung und Einreichung von Gesuchen dient dieses Portal im Rahmen von Baugesuchsverfahren auch als elektronischer Briefkasten. Zudem ist es möglich, anhand der Status-Information den aktuellen Stand des eigenen Gesuchs zu erfahren. Vorerst wird es notwendig bleiben, neben dem elektronischen Baugesuch noch zwei Papierdossiers bei der Gemeinde einzureichen.
Weitere Informationen und das Login für das Einreichen der Baugesuche sind unter
https://www.sz.ch/ebau-info abrufbar.
Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben und die weiteren Schritte bis zur Baubewilligung geben wir gerne Auskunft.
Brandschutz / Feuerpolizei
Haben Sie im Rahmen eines Neubaus oder Umbaus Fragen zum Brandschutz? Wir erteilen Ihnen gerne frühzeitig Auskünfte, damit möglichst schon in der Planung von Bau- oder Umbauvorhaben feuerpolizeiliche Massnahmen berücksichtigt werden können.
Vorschriften, Arbeitshilfen und aktuelle Mitteilungen sind auf der Website des Amt für Militär, Feuer und Zivilschutz zu finden.
Gemeindefeiertag 11. November (St. Martinstag)
Das Patroziniumsfest vom 11. November in Schwyz (St. Martinstag) wurde als Feiertag und somit auch als öffentlicher Ruhetag festgelegt. Demnach sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören. Der Gemeinderat kann an den Gemeindefeiertagen Ausnahmen aus wichtigen Gründen bewilligen.
Reklamenbewilligung
Veranstaltungs- und Wahlplakate bedürfen einer Bewilligung der Polizei. Die Hinweise zu diesem Verfahren finden Sie auf der Website der Kantonspolizei.
Unter bewilligungspflichtigen Reklamen sind u.a. folgende Werbeträger zu verstehen:
- Fassadenschriften und -bemalungen
- Leuchtkästen, -schriften und -bänder
- Konturbeleuchtungen
- Plakatwerbestellen, Werbepylon
- Schaukästen
- Tafeln, Schilder
- Fensterbeschriftungen, -folien und -beleuchtungen
- Fahnen mit Werbeaufschriften
- Signete und andere Vorkehrungen zu Reklamezwecken
Ein Reklamegesuch ist bei der Gemeinde einzureichen. Reklamegesuche müssen im Amtsblatt mit 20-tägiger Einsprachemöglichkeit publiziert werden.
Was muss ein Reklamegesuch beinhalten?
- Eingabe im eBau plus 2-fach in Papierform (mit Unterschriften)
- Ein vom Geometer beglaubigter Situationsplan (Katasterplan) (2-fach). Den Geometer können Sie hier auswählen.
- Fassadenplan mit eingezeichneter Reklame, 1:100 oder Fotomontage mit eingezeichneter Reklame (2-fach) sowie Eingabe im eBau
- Foto von der bestehenden Situation (2-fach).
- Das Reklamegesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen.
Alle Details, plus die entsprechenden Gestaltungsvorschriften pro Bauzonentyp, finden Sie in unserem Leitfaden. Der Leitfaden wurde am 27. Januar 2021 ergänzt.
Solaranlagenbewilligung
Die Dachlandschaft ist ein bedeutendes Element jedes Ortsbildes. Nicht nur im Dorfzentrum, auch bei der äusseren Wahrnehmung einer Siedlung oder Ortschaft trägt ein harmonisches und ruhiges Gesamtbild zur positiven Identifikation eines Ortes bei. Insbesondere die über Jahrhunderte historisch gewachsenen Dorfkerne sind ein kulturelles Erbe, das gepflegt und erhalten werden soll. Demgegenüber steht das unbestrittene und wachsende öffentliche Interesse an der Produktion erneuerbarer Energien mittels Solaranlagen. Diese zwei Ziele miteinander zu vereinbaren ist eine Herausforderung, die immer wieder zu Konflikten führt. Während bei Neubauten eine bauliche Integration von Solaranlagen oft einfacher zu erreichen ist, werden bei Renovation und Erneuerung speziell in den sensiblen Bereichen der Kernzonen höhere gestalterische Anforderungen gestellt. Die Baubehörde begrüsst daher eine frühzeitige Kontaktaufnahme, um gemeinsam Lösungen für die oftmals verschiedenen Interessen zu finden.
Solaranlagen auf Kulturdenkmälern bedürfen nach Art. 32b der Raumplanungsverordnung (RPV) stets einer Baubewilligung. Dies trifft namentlich auf Bauten zu, die im Kantonalen Schutzinventar (KSI) aufgeführt sind. Dasselbe gilt für die Gebiete und Gebäude, die im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) mit dem Erhaltungsziel "A" verzeichnet sind.
Ist kein Kulturdenkmal betroffen und erfüllt die Solaranlage die gestalterischen Voraussetzungen gemäss Art. 32a RPV, muss sie der zuständigen Behörde lediglich via eBau gemeldet werden. Dasselbe gilt für sogenannte Plug&Play-Anlagen, welche eine Gesamtleistung von maximal 600 Watt aufweisen und mobil sein müssen. Mobil bedeutet, dass die Anlage nicht fest verschraubt sein darf und keine festen Installationen erfordert.
Weitere Informationen können der kantonalen Planungshilfe entnommen werden.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Download |
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Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau | 041 819 07 60 | hochbau@gemeindeschwyz.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Baukommission | 041 819 07 60 | hochbau@gemeindeschwyz.ch |
Frage |
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Ein Baugesuch muss grundsätzlich bei folgenden Vorhaben eingereicht werden (die Aufzählung ist nicht abschliessend):
Ein Abbruch ist nur von einer Bewilligung befreit, wenn er ausserhalb der Ortsbildschutzzone stattfindet und kein Objekt von geschichtlichem oder kunsthistorischem Wert darstellt. Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils Montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht. In jedem Fall wird die Kontaktaufnahme mit der Abteilung Hochbau empfohlen. |
Im Meldeverfahren reicht ein Plan und Beschrieb des Bauvorhabens aus. Die Unterlagen sind in zweifacher Ausführung bei der Abteilung Hochbau einzureichen. Nebst der Bauherrschaft hat der Grundeigentümer die Unterlagen zu unterzeichnen. Bei Veränderungen in der Umgebung ist ein von einem Geometer beglaubigter Situationsplan (Katasterplan) mitzureichen. Die Auswahl der Geometer finden Sie hier. Im vereinfachten und ordentlichen Verfahren sind nebst den Plänen auch Baugesuchsformulare einzureichen. Die Pläne und das Hauptformular sind von der Bauherrschaft, vom Projektverfasser und vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Weiter ist ein Grundbuchauszug erforderlich. Der beglaubigte Situationsplan und der Grundbuchauszug dürfen nicht mehr als ein Jahr alt sein. Der beglaubigte Situationsplan (Katasterplan) erhalten Sie bei einem Geometer. Die Baugesuchsformulare sind in 1-facher Ausführung einzureichen. Sie können hier ausgefüllt werden. Der Zonenplan-, der Erschliessungsplan und das Baureglement finden Sie hier. Der Grundbuchauszug ist beim Notariat Schwyz zu beziehen. Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht. Die Anzahl der einzureichenden Pläne ist abhängig von der Art und Lage des Bauvorhabens. Die Abteilung Hochbau berät Sie gerne zu diesem Thema. |
Die erforderlichen Abstände sind im Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch im 5. Abschnitt: Sachenrecht (§52 ff.) zu finden. |
Baugesuche können im Melde-, im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren beurteilt werden. Umbauten sowie Projektänderungen im Gebäudeinnern oder Sanierungen können praxisgemäss im Meldeverfahren behandelt werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Abteilung Hochbau ohne Einbezug von Nachbarn oder weiteren Behörden. Im vereinfachten Verfahren können untergeordnete äusserliche Veränderungen an bestehenden Bauten oder Nutzungsänderungen behandelt werden. Vor Einreichung ist die Zustimmung von sämtlichen benachbarten Grundeigentümern einzuholen, deren Grundstücke an die Bauparzelle angrenzen. Die Grundeigentümer können im WebGIS des Kantons abgerufen werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Baukommission. Im ordentlichen Verfahren werden alle Baugesuche ausserhalb der Bauzonen, Neubauten sowie wesentliche Um- und Anbauten behandelt. Auf Wunsch der Bauherrschaft können auch alle Vorhaben, welche im Melde- oder vereinfachten Verfahren behandelt werden können, ebenso im ordentlichen Verfahren beurteilt werden. In diesem Verfahren erfolgt eine 20-tägige Ausschreibung im Amtsblatt. Gleichzeitig ist eine Profilierung vor Ort bis zur Rechtskraft der Baubewilligung vorzunehmen. Die Baubewilligung wird durch die Baukommission erteilt. Für Solaranlagen ist mindestens das Meldeverfahren durchzuführen. Je nach Lage und Ausführung der Anlage gelangt das vereinfachte oder ordentliche Verfahren zur Anwendung. Weitere Informationen können Sie der kantonalen Planungshilfe entnehmen (hier). Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht. Die Abteilung Hochbau unterstützt Sie gerne bei der Festlegung des korrekten Verfahrens. |
Um die Verfahrensdauer so kurz wie möglich und das Baubewilligungsverfahren effizient zu halten, empfehlen wir die Erarbeitung und Einreichung des Bauprojekts über einen Architekten oder Planer vornehmen zu lassen. Diese wissen sehr gut über das Baubewilligungsverfahren Bescheid und stellen professionell die erforderlichen Unterlagen zusammen. Die Beurteilungspraxen können aufgrund von Gerichtsentscheiden oder geänderten Gesetzen und Richtlinien Änderungen unterworfen sein. Nachfolgend sind die aktuellen Praxisanpassungen aufgeführt: Klimageräte Energienachweis / Energiezertifikate Installationsschächte (Art. 18 Abs. 2 Lit b Baureglement) BGF Abzug (Art. 18 Abs. 2 lit l Baureglement)
Pfahlfundationen Änderungen der Minergieanforderungen auf 2018 Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen die Abteilung Hochbau gerne zur Verfügung. |
Die Kosten der Baubewilligungen ergeben sich aus der Verordnung über die Gebührentarife im Planungs- und Bauwesen. Weiter haben zusätzliche Gebäudevolumen eine einmalige Kanalisationsanschlussgebühr zur Folge. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Reglement über die Siedlungsentwässerung. Bei Bauobjekten, welche eine direkte Zufahrt in eine Gemeindestrasse verfügen und zu einer Verkehrszunahme von über 25 % führen, ist eine Vorteilsabgabe zu entrichten. Vorteilsabgabepflichtig ist auch die Unterschreitung des Strassenabstandes. Bei Bezirks- und Kantonsstrassen ordnen diese beiden Gebietskörperschaften die Abgabe separat an. Die Abteilung Hochbau steht Ihnen für Fragen und Auskünfte gerne zur Verfügung. |