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Gemeinde Schwyz

  • Herrengasse 17
    Postfach 253
    6431 Schwyz
Öffnungszeiten
  • Montag bis Freitag

    8.30 – 11.30 Uhr
    13.30 – 16.30 Uhr

  • Donnerstag

    8.30 – 11.30 Uhr
    13.30 – 18.00 Uhr

Übersicht einzelner Abteilungen

Inhalt

Häufig gestellte Fragen

Andere

Ein Handlungsfähigkeitszeugnis stellt dasjenige Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz aus, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Kantons Schwyz unter diesem Link.

Für ordentliche Namensänderungen ist die Regierung des Wohnsitzkantons zuständig.

Wenn Sie im Kanton Schwyz Wohnsitz haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Departement des Innern.

Personen welche vor dem 01.01.2013 geheiratet haben oder die Ehe/Parternschaft aufgelöst haben, können mittels einer Erklärung beim Zivilstandsamt den ledigen Namen wieder annehmen. Zuständig ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz.

Wenn Sie im Kanton Schwyz wohnhaft sind, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Bezirksgericht.

Beim Zivilstandsamt Ihres Geburtsorts können Sie eine kostenpflichtige Geburtsurkunde bestellen. Aus Datenschutzgründen werden keine telefonischen Auskünfte am Telefon erteilt.

Die Gemeindeverwaltung Schwyz kann Wohnsitzbestätigungen nur für die vier zur Gemeinde Schwyz gehörenden Ortsteile Schwyz, Ibach, Seewen und Rickenbach ausstellen. Wohnen oder wohnten Sie nicht in einem dieser Orte, wenden Sie sich bitte ans Einwohneramt der entsprechenden Wohngemeinde.

Nein. Nachdem ein Vorsorgeauftrag nach Artikel 360 ZGB erstellt wurde, kann der Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt festgehalten werden. Das Zivilstandsamt trägt den Aufbewahrungsort des Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister aufgrund des schriftlichen Antrages (siehe unter "Publikationen") ein.

Nein. Ein Kind dessen biologischer Vater Sie sind, können Sie gemäss bestehender Gesetzgebung nicht adoptieren. Sie können es jedoch anerkennen. Über die Anerkennung der Vaterschaft informiert Sie das Zivilstandsamt.

Die Gemeinde Schwyz stellt keine Parkkarten aus (mit Ausnahme von Handwerkerparkkarten). Dauerparkplätze können im Parkhaus Hofmatt oder im Parkhaus MythenForum gemietet werden.

Nein, die Gemeinde Schwyz besitzt keine Schrebergärten zum Vermieten.

Ein Strafregisterauszug kann unter www.strafregister.admin.ch oder am Postschalter bestellt werden.

Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können die nicht miteinander verheirateten Eltern entweder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB am Wohnsitz des Kindes abgeben oder im zeitlich direkten Zusammenhang mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater auch beim Zivilstandsamt (Art. 298a ZGB). Möchten die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung abgeben, so wenden sie sich direkt an das zuständige Zivilstandsamt. Für eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt wenden sie sich direkt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes. Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Für Fragen und Auskünfte betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Anmelden, Abmelden und Umziehen

Wenn Sie sich elektronisch über eUmzug aus der Gemeinde Schwyz abmelden, senden wir Ihren bei uns hinterlegten Heimatschein direkt an die neue Gemeinde.

Ausweise

Sie können für den ID-Antrag ein Foto beim Fotografen machen lassen oder eines aus einem Automaten benutzen.

Nein. Das Foto darf nicht älter als 1 Jahr sein und muss den Krierien des Bundesamtes für Justiz entsprechen. Diese Kriterien finden Sie hier.

Grundsätzlich benötigen Schweizer Bürger zum Reisen in EU/EFTA-Länder immer ein gültiges Reisedokument. Je nach Bestimmungen können Sie aber auch mit einem abgelaufenen Pass in ein EU/EFTA-Land einreisen. Wenden Sie sich zur Abklärung an die ausländische Vertretung. Mehr Informationen dazu finden Sie auf www.ch.ch.

Bauen und Planen

Die Gemeinde Schwyz fungiert seit der Übernahme des Zeughausareals im Baurecht nicht als Immobilienentwicklerin, sondern als Arealentwicklerin. Mit dem Erlass des kantonalen Nutzungsplans und mit der Genehmigung des Gestaltungsplans wurden die Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von wertschöpfungsintensiven Arbeitsplätzen geschaffen.

Wird das Zeughausareal wie geplant entwickelt, entsteht für die Gemeinde Schwyz und für die Region ein positiver Schub. Dies wird erreicht, indem Institutionen und Betriebe, von deren Innovationsfähigkeit das Schwyzer Gewerbe profitieren kann, in das Areal ziehen. Parallel dazu erschliesst die Gemeinde mit der neuen Muotabrücke West und den Infrastrukturprojekten ab dem Bahnhof Seewen das Gebiet zukunftsfähig. 

Der Gemeinderat unterstützt das Anliegen verschiedener Parteien, das Zeughausareal zu einem belebten Ort mit einem breiten, vielfältigen Nutzungsmix zu machen, damit das Areal auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten ein attraktiver Ort ist.

Es ist vorgesehen, eine vorberatende Kommission einzusetzen, in welcher die politischen Parteien und das Gewerbe vertreten sind. Insofern werden die Bevölkerung und das Gewerbe in wichtige Entscheide einbezogen und die Mitbestimmung gewährleistet. Änderungen im Reglement können darüber hinaus jederzeit per Volksentscheid vorgenommen werden (Einzel- oder Pluralinitiative).

Die Entwicklung der beiden Areale bietet die einmalige Chance, den Raum gesamtheitlich zu beplanen, aufeinander abzustimmen und einen Mehrwert für Seewen, Schwyz und die ganze Region zu schaffen. Direkte Abhängigkeiten bestehen im Bereich der gemeinsamen Verkehrsinfrastruktur.

Stand heute geht der Gemeinderat von Kosten im Umfang von insgesamt rund 50 Mio. Franken aus. Dies beinhaltet den Bushof, den Kreisel Schwyzerhof, die Verlegung der Franzosenstrasse und des Freiverlads sowie die Personenunterführung Süd, nicht jedoch die Muotabrücke West, für welche die Finanzierung vom Stimmvolk bereits bewilligt wurde. Durch den Baurechtsvertrag beteiligt sich die armasuisse an diesen Investitionen mit ca. 12 Mio. Franken. Der Kanton wird für die strassenseitige Erschliessung und deren Ersatzmassnahmen gleich viel wie die Gemeinde beisteuern. Dazu kommt eine erhebliche finanzielle Zuwendung durch das Programm Agglomerationsverkehr des Bundes. Damit wird der für die Gemeinde verbleibende Anteil mit ca. 10 Mio. Franken verhältnismässig bescheiden ausfallen. Weil es sich um ein eingezontes Gebiet handelt, ist die Gemeinde dazu verpflichtet, das Zeughausareal zu erschliessen.

Im Zeughausareal sollen langfristig ca. 700 attraktive und innovative Arbeitsplätze entstehen. Es ist aber nicht die Absicht der Gemeinde, einen Gewinn aus der Arealentwicklung zu generieren. Mit der Ansiedlung von wertschöpfungsintensiven Arbeitsplätzen und mit der Wohnsitznahme von gut qualifizierten Arbeitskräften sollen aber auch Steuererträge generiert werden.

Sobald die Erschliessung aus beiden Richtungen erfolgt ist, kann das Areal vollständig bebaut werden. Unter Umständen wird – je nach Bau- respektive Realisierungsfortschritt der Erschliessung – auch eine teilweise Entwicklung des Zeughausreals möglich sein. Die Gemeindeversammlung für den Baukredit zur Erschliessung des Entwicklungsschwerpunkts bzw. die Abstimmung findet nach aktuellem Zeitplan am 9. April 2025 statt. Anschliessend erfolgt die Baueingabe.

Grundsätzlich angestrebt wird die Etablierung von Arbeitsplätzen mit einer hohen Wertschöpfung. Ziel ist eine produktive Verbindung zwischen zukunftsgerichteten Firmen und bestehendem Gewerbe, um die Konkurrenzfähigkeit der Region Schwyz zu stärken. Zusammen mit der kantonalen Wirtschaftsförderung wird aus diesem Grund auch eine Zusammenarbeit mit einem Forschungsinstitut als Aussenstandort in Schwyz angestrebt.

Es haben sich bereits diverse potenzielle Investoren gemeldet. Deren Interesse wird dankend entgegengenommen und mit höchster Diskretion behandelt. Deshalb können keine weiteren Details kommuniziert werden.

Mit der Erteilung der Kompetenz zur Landabgabe an den Gemeinderat stellt der Bürger die Handlungsfähigkeit der Gemeinde sicher und schafft die Grundlage, zeitgerecht auf Investorenbedürfnisse reagieren zu können. Die schnelle Verfügbarkeit von Bauland stellt zusammen mit hoher Planungs- und Rechtssicherheit erfahrungsgemäss das entscheidende Kriterium für Investoren dar. Mit der Übertragung der Kompetenzen an den Gemeinderat muss nicht für jedes einzelne Teilgrundstück eine Volksabstimmung durchgeführt werden.

In diesem Fall würde die Vergabe von Unterbaurechten erheblich verlangsamt und das Zeughausareal wäre für potenzielle Investoren deutlich weniger attraktiv. Eine Entwicklung ist dennoch möglich, wenn auch langsamer. Das hat nicht nur für das Zeughausareal Folgen, sondern für die gesamte Gemeinde: Solange das Zeughausareal nicht entwickelt wurde, kann die Gemeinde keine Neueinzonungen für das Gewerbe vornehmen.

Es ist geplant, eine neue Kommission einzusetzen, in der die politischen Parteien und das Gewerbe mitreden können. Dieses Gremium bereitet unter anderem die Vergabeentscheide zuhanden des Gemeinderats vor und stellt gleichzeitig sicher, dass die Vergabe von Baufeldern auf fairen Kriterien und im Sinne der Gleichbehandlung erfolgt.

Ein Baugesuch muss grundsätzlich bei folgenden Vorhaben eingereicht werden (die Aufzählung ist nicht abschliessend):

  • Neubauten
  • Anbauten
  • Veränderung Umgebung (Gartenmauer, Gerätehäuschen, Teichanlagen, Velounterstände, Carports usw.)
  • Terrainveränderungen, Schüttungen
  • Asphaltieren Strasse, Plätze
  • Solaranlagen
  • Sanierung / Umbauten bestehender Gebäude mit äusserer Veränderung (bsp. Dämmung, Dachfenstereinbau) oder neuer Raumaufteilung.
  • Nutzungsänderung, bsp. zusätzliche Wohnungen. Gewerbe zu Wohnraum oder umgekehrt.
  • Bauten und Anlagen, welche länger als drei Monate stehen bleiben und/oder wiederkehrend entfernt und wiedererstellt werden.

Ein Abbruch ist nur von einer Bewilligung befreit, wenn er ausserhalb der Ortsbildschutzzone stattfindet und kein Objekt von geschichtlichem oder kunsthistorischem Wert darstellt.

Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils Montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht.

In jedem Fall wird die Kontaktaufnahme mit der Abteilung Hochbau empfohlen.

Baugesuche können im Melde-, im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren beurteilt werden.

Umbauten sowie Projektänderungen im Gebäudeinnern oder Sanierungen können praxisgemäss im Meldeverfahren behandelt werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Abteilung Hochbau ohne Einbezug von Nachbarn oder weiteren Behörden.

Im vereinfachten Verfahren können untergeordnete äusserliche Veränderungen an bestehenden Bauten oder Nutzungsänderungen behandelt werden. Vor Einreichung ist die Zustimmung von sämtlichen benachbarten Grundeigentümern einzuholen, deren Grundstücke an die Bauparzelle angrenzen. Die Grundeigentümer können im WebGIS des Kantons abgerufen werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Baukommission.

Im ordentlichen Verfahren werden alle Baugesuche ausserhalb der Bauzonen, Neubauten sowie wesentliche Um- und Anbauten behandelt. Auf Wunsch der Bauherrschaft können auch alle Vorhaben, welche im Melde- oder vereinfachten Verfahren behandelt werden können, ebenso im ordentlichen Verfahren beurteilt werden. In diesem Verfahren erfolgt eine 20-tägige Ausschreibung im Amtsblatt. Gleichzeitig ist eine Profilierung vor Ort bis zur Rechtskraft der Baubewilligung vorzunehmen. Die Baubewilligung wird durch die Baukommission erteilt.

Für Solaranlagen ist mindestens das Meldeverfahren durchzuführen. Je nach Lage und Ausführung der Anlage gelangt das vereinfachte oder ordentliche Verfahren zur Anwendung. Weitere Informationen können Sie der kantonalen Planungshilfe entnehmen (hier).

Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht.

Die Abteilung Hochbau unterstützt Sie gerne bei der Festlegung des korrekten Verfahrens.

Im Meldeverfahren reicht ein Plan und Beschrieb des Bauvorhabens aus. Die Unterlagen sind in zweifacher Ausführung bei der Abteilung Hochbau einzureichen. Nebst der Bauherrschaft hat der Grundeigentümer die Unterlagen zu unterzeichnen. Bei Veränderungen in der Umgebung ist ein von einem Geometer beglaubigter Situationsplan (Katasterplan) mitzureichen. Die Auswahl der Geometer finden Sie hier.

Im vereinfachten und ordentlichen Verfahren sind nebst den Plänen auch Baugesuchsformulare einzureichen. Die Pläne und das Hauptformular sind von der Bauherrschaft, vom Projektverfasser und vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Weiter ist ein Grundbuchauszug erforderlich.

Der beglaubigte Situationsplan und der Grundbuchauszug dürfen nicht mehr als ein Jahr alt sein. Der beglaubigte Situationsplan (Katasterplan) erhalten Sie bei einem Geometer.

Die Baugesuchsformulare sind in 1-facher Ausführung einzureichen. Sie können hier ausgefüllt werden.

Der Zonenplan-, der Erschliessungsplan und das Baureglement finden Sie hier.

Der Grundbuchauszug ist beim Notariat Schwyz zu beziehen.

Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht.

Die Anzahl der einzureichenden Pläne ist abhängig von der Art und Lage des Bauvorhabens. Die Abteilung Hochbau berät Sie gerne zu diesem Thema.

Die Kosten der Baubewilligungen ergeben sich aus der Verordnung über die Gebührentarife im Planungs- und Bauwesen.

Weiter haben zusätzliche Gebäudevolumen eine einmalige Kanalisationsanschlussgebühr zur Folge. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Reglement über die Siedlungsentwässerung.

Bei Bauobjekten, welche eine direkte Zufahrt in eine Gemeindestrasse verfügen und zu einer Verkehrszunahme von über 25 % führen, ist eine Vorteilsabgabe zu entrichten. Vorteilsabgabepflichtig ist auch die Unterschreitung des Strassenabstandes. Bei Bezirks- und Kantonsstrassen ordnen diese beiden Gebietskörperschaften die Abgabe separat an.

Die Abteilung Hochbau steht Ihnen für Fragen und Auskünfte gerne zur Verfügung.

Um die Verfahrensdauer so kurz wie möglich und das Baubewilligungsverfahren effizient zu halten, empfehlen wir die Erarbeitung und Einreichung des Bauprojekts über einen Architekten oder Planer vornehmen zu lassen. Diese wissen sehr gut über das Baubewilligungsverfahren Bescheid und stellen professionell die erforderlichen Unterlagen zusammen.

Die Beurteilungspraxen können aufgrund von Gerichtsentscheiden oder geänderten Gesetzen und Richtlinien Änderungen unterworfen sein.

Nachfolgend sind die aktuellen Praxisanpassungen aufgeführt:

Klimageräte
Klimageräte dürfen grundsätzlich nicht mehr im Freien aufgestellt werden. Im Baugesuch ist der Lärmnachweis zum nächsten Fenster eines lärmempfindlichen Wohnraumes nachzuweisen. Dies gilt auch für Räume im eigenen Haus.

Energienachweis / Energiezertifikate
Damit eine Baubewilligung erteilt werden kann, ist ein Energienachweis innerhalb des Baubewilligungsverfahrens einzureichen. Bei Minergiebauten ist das provisorische Zertifikat der kantonalen Energiefachstelle ein zwingender Bestandteil der Baufreigabe.

Installationsschächte (Art. 18 Abs. 2 Lit b Baureglement)
Installationsschächte werden dann abgezogen, wenn sie im Grundrissplan 1:100 mit Mauerwerk allseitig umschlossen sind. Spülkäste oder einzelne Rohre müssen weiterhin angerechnet werden. Abgezogen wird die Innenfläche des Installationsschachtes.

BGF Abzug (Art. 18 Abs. 2 lit l Baureglement)

  • Technisch gleichwertig zu Minergie ist, wenn im Energienachweis nur 90 % des Grenzwertes der Energiekennzahl im MJ/m2 erreicht wird.
  • Technisch gleichwertig zu höheren Minergieanforderungen als der Minergie-Standard ist, wenn im Energienachweis nur 60 % des Grenzwertes der Energiekennzahl im MJ/m2 erreicht wird.
  • Die Werte werden jeweils nach den Anforderungen des Minergielabels oder anderen übergeordneten Veränderungen angepasst.
  • Bei Baugesuchseingabe ist der beabsichtige Abzug bekanntzugeben (Bsp. in der BGF Berechnung). Der Energienachweis ist vor der Genehmigung durch die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde einzureichen. Je früher desto besser.

Pfahlfundationen
Pfahlfundationen im Grundwasserschutzbereich Au können nur noch im ordentlichen Verfahren, inkl. öffentlichen Ausschreibung im Amtsblatt, bewilligt werden. Dieses Verfahren gilt auch bei Pfahlfundationen, welche im Nachgang zur Baubewilligung vorgenommen werden sollen. Eine technische Bewilligung kann nicht mehr erteilt werden. In diesen Fällen ist die Dauer des Bewilligungsverfahrens von rund zwei Monaten einzukalkulieren. Die Grundwasserschutzkarte ist im WebGIS aufgeschaltet.

Änderungen der Minergieanforderungen auf 2018
Die Energiefachstelle des Kantons teilt mit, dass ab 2018 neue Anforderungen beim Minergiestandard in Kraft treten. Ein zentraler Aspekt ist neu die Verpflichtung zur Eigenstromerzeugung. Die Zertifizierung des Minergiestandards ist grundsätzlich eine freiwillige Entscheidung der Bauherrschaft. Einzig für Wohnbauten innerhalb von Gestaltungsplangebieten schreibt das kantonale Planungs- und Baugesetz den Minergiestandard vor. Somit sind bei Baugesuchen innerhalb dieser Gestaltungsplangebiete die neuen Anforderungen an die Minergie zu berücksichtigen.

Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen die Abteilung Hochbau gerne zur Verfügung.

Für Ausländer/Innen

Das Staatssekretariat für Migration verschickt 6-8 Wochen vor Ablauf der C- und B-Bewilligungen automatisch Verfallsanzeigen an die registrierte Adresse. Falls Sie einen Monat vor Ablauf der Bewilligung noch keine Verfallsanzeige bekommen haben, melden Sie sich bitte beim Einwohneramt der Gemeinde Schwyz.

Bei B- und C-Bewilligungen erhalten Sie automatisch vom Staatssekretariat für Migration eine Verfallsanzeige zugeschickt. Diese ausgefüllte und unterschriebene Verfallsanzeige und eine Kopie Ihres gültigen Reisedokuments (Pass oder Identitätskarte) sind beim Einwohneramt Schwyz einzureichen.

Bei L-Bewilligungen muss erneut das Formular Gesuch Ausländerbewilligung EU/EFTA (E1) ausgefüllt werden. Dieses Formular E1 ist zusammen mit einer Kopie Ihres gültigen Reisedokuments (Pass oder Identitätskarte) beim Einwohneramt Schwyz einzureichen.

Trauungen

Ja. Die beiden Trauzeugen müssen mündig, urteilsfähig sein und sich rechtsgültig mit Reisepass oder Identitätskarte ausweisen können.