Reklamenbewilligung
Veranstaltungs- und Wahlplakate bedürfen einer Bewilligung der Polizei. Die Hinweise zu diesem Verfahren finden Sie auf der Website der Kantonspolizei.
Unter bewilligungspflichtigen Reklamen sind u.a. folgende Werbeträger zu verstehen:
- Fassadenschriften und -bemalungen
- Leuchtkästen, -schriften und -bänder
- Konturbeleuchtungen
- Plakatwerbestellen, Werbepylon
- Schaukästen
- Tafeln, Schilder
- Fensterbeschriftungen, -folien und -beleuchtungen
- Fahnen mit Werbeaufschriften
- Signete und andere Vorkehrungen zu Reklamezwecken
Ein Reklamegesuch ist bei der Gemeinde einzureichen.
Was muss ein Reklamegesuch beinhalten?
- Eingabe im eBau plus 2-fach in Papierform (mit Unterschriften)
- Ein vom Geometer beglaubigter Situationsplan (Katasterplan) (2-fach). Den Geometer können Sie hier auswählen.
- Fassadenplan mit eingezeichneter Reklame, 1:100 oder Fotomontage mit eingezeichneter Reklame (2-fach) sowie Eingabe im eBau
- Foto von der bestehenden Situation (2-fach).
- Das Reklamegesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen.
Alle Details, plus die entsprechenden Gestaltungsvorschriften pro Bauzonentyp, finden Sie in unserem Leitfaden. Der Leitfaden wurde am 27. Januar 2021 ergänzt.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau | 041 819 07 60 | hochbau@gemeindeschwyz.ch |
Name |
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Bewilligungen |
Name | Download |
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